Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Honorar
Ich führe eine Privatpraxis und arbeite ausschließlich mit Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern.
Therapeutische Sitzungen mit einer Dauer von 40 Minuten werden mit 100,– € berechnet.
Das Honorar ist unabhängig davon, ob die Sitzung allein oder gemeinsam mit Partner*in erfolgt.
Dies gilt ebenso für das Erstgespräch.
Das Honorar ist unmittelbar im Anschluss an die Sitzung in bar gegen Quittung zu entrichten.
Ab dem 01. April 2026 erfolgt eine Anpassung des Honorars auf 120,– € für eine 40-minütige Therapiesitzung.
Von dieser Honoraranpassung ausgenommen sind im Kalenderjahr 2026 sogenannte Bestandspatientinnen und Bestandspatienten.
Als Bestandspatienten gelten Personen, die im Zeitraum vom 01.11.2025 bis 31.03.2026 mindestens drei Termine wahrgenommen und vollständig bezahlt haben.
Eine Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen erfolgt nicht.
Sofern eine private Krankenversicherung oder eine Zusatzversicherung besteht, kann gegebenenfalls im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens eine (anteilige) Erstattung beantragt werden. Ob und in welchem Umfang eine Erstattung möglich ist, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Es wird empfohlen, dies vor Beginn der Behandlung mit der eigenen Krankenkasse zu klären.
Unabhängig von einer möglichen Erstattung durch Dritte schuldet die Patientin bzw. der Patient das Honorar in voller Höhe gemäß Rechnungsstellung gegenüber der Therapeutin.
2) Regelung für Termin-Absagen
Da ich eine reine Terminpraxis führe, reserviere ich für Sie die vereinbarten Termine. Sollten Patienten einen vereinbarten Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können, ist dieser frühzeitig unter 0157 – 56 47 36 80 abzusagen.
Erfolgt eine Absage weniger als 48 Stunden werktags vor dem Termin (d.h. bei einem Montagstermin bis spätestens zur vereinbarten Tageszeit am Donnerstag der Vorwoche) – oder keine Absage -, werden die Kosten des ausgefallenen Termins vollumfänglich dem Patienten in Rechnung gestellt. Dies gilt unabhängig vom Grund der Verhinderung. (s. §§ 293, 296, 615 BGB: Schadensersatz wegen Annahmeverzugs des Patienten, der kein Verschulden des Patienten voraussetzt). Zur Info: In einem solchen Fall lehnen private Krankenkassen eine Kostenerstattung gemäß § 615 BGB ab.